Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Neuhaus AG

1. Offerten

1.1 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.

3. Umfang und Ausführung der Lieferung

3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Bei Etiketten und Folien gilt eine Mengentoleranz von + / – 10 %.

4. Technische Unterlagen

4.1 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd massgebend; wir behalten uns die notwendig scheinenden Änderungen vor.
4.2 Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet  werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden.
4.3 Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

5. Vorschriften am Bestimmungsort

5.1 Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und andern Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

6. Preis

6.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligenden sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu  tragen. Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unsern Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Bestellungsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen.
6.2 Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, soweit
• Gleitpreise vereinbart worden sind.
• nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der Ziff. 92 genannten Gründe erfolgt,
• der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat oder
• das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungen sind vom Besteller in Windisch ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in der Schweiz Schweizer Franken zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Massgabe der vereinbarten  Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.
7.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
7.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, sofern nicht ein höherer Zinssatz vereinbart worden ist. Durch die Leistung  von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken.

9. Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte  bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten wen bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.
9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperren und Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder  fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche oder  sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, Transporthindernisse, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist,  insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
9.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden  nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
9.4 Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1/4 Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 5 Prozent, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk, des verspäteten Teils der Lieferung (das heisst ausschliesslich aller Spesen für Verpackung, Zoll, Gebühren irgendwelcher Art, Montage usw.). Bei Lieferfristen von mehr als 6 Monaten hat der Besteller für die zwei ersten Wochen der  Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
9.5 Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.
 

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

10.1 Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Prüfbestimmungen auf unsere Kosten. Weitergehende  Versuche sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.
10.2 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir auf Grund unserer vertraglichen  Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
10.3 Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind. Sie werden soweit die Umstände es  zulassen, in unsern Werkstätten vorgenommen. Können sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht  durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
10.4 Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfung als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.
10.5 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

11. Verpackung

11.1 Die Verpackung wird von uns nur zurückgenommen, wenn sie als unser Eigentum bezeichnet worden ist. In diesem Falle muss sie franko  an uns zurückgeschickt werden.

12. Übergang von Nutzen

12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung  franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird.  Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr  des Bestellers gelagert.

13. Transport und Versicherung

13.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und  Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der  Frachtdokumente unverzüglich an der letzten Frachtführer zu richten.
13.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag  und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

14. Montage

14.1 Übernehmen wir auch die Montage, so finden die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) zusätzlich Anwendung.

15. Garantie

15.1 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
15.2 Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in unsern Werkstätten nicht repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
15.3 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
15.4 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage, falls wir diese übernommen haben. Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.
15.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert wurden, die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
15.6 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sandhaltigen, inkrustierenden oder verunreinigten Wassers, Korrosionen, Erosionen, Kavitationen und dergleichen, mangelhafter, nicht von uns  ausgeführter Fundament-, Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
15.7 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können.
15.8 Macht der Besteller bis zu Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus derselben enthoben.
15.9 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
 

16. Haftung

16.1 Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden ist wegbedungen.

17. Erfüllungsort

17.1 Erfüllungsort für den Besteller und für uns ist Windisch, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Haben wir auch die Montage übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.
 

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Brugg. Es steht uns aber auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

19. Gültigkeit

19.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

 

Windisch, 02.08.2011
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